Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland — Sorani / Deutsch
Pêdaçûna kurdîya parêzgariya yasayî · Vollständige zweisprachige Lese-Ausgabe der Grundrechte (Art. 1–19) sowie ausgewählter Strukturartikel. Klicke einen Fachbegriff für die kurdisch-einsprachige Definition.
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
I · مافە بنەڕەتییەکان Die Grundrechte · Artikel 1–19
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
مافی ئازادیی کەسیPersönliche Freiheitsrechte
(1) هەر کەسێک مافی گەشەپێدانی ئازادانەی کەسایەتیی خۆی هەیە، تا ئەو شوێنەی، کە مافی کەسانی تر پێشێل نەکات و سەرپێچی لە سیستەمی دەستووری یان یاسای ئاکاریدا نەکات.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
یەکسانی لە بەرانبەر یاساداGleichheit vor dem Gesetz
(1) هەموو مرۆڤەکان لە بەردەم یاسادا یەکسانن.
(2) پیاوان و ژنان خاوەن مافی یەکسانن. دەوڵەت هانی جێبەجێکردنی کردەییی یەکسانیی مافەکانی ژنان و پیاوان دەدات و کار بۆ نەهێشتنی ئەو جیاکاری و زیانانە دەکات، کە لە ئێستادا هەن.
(3) نابێت هیچ کەسێک بەهۆی ڕەگەز، ڕەچەڵەک، نەژاد، زمان، نیشتمان و بنەڕەت، باوەڕ، یان بیروباوەڕی ئایینی یان ڕامیارییەوە، جیاکاریی خراپی بەرانبەر بکرێت یان لە پێش کەسانی تر دابنرێت. نابێت هیچ کەسێک بەهۆی کەمئەندامیـیەوە جیاکاریی خراپی بەرانبەر بکرێت.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
ئازادیی باوەڕ، ویژدان و ئایینGlaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
(1) ئازادیی باوەڕ، ویژدان و ئازادیی دانپێدانانی ئایینی و جیهانبینی (ناسنامەی فەلسەفی)، پێشێل نەکراون (دەستنەلێدراون).
(3)هونەر و زانست، توێژینەوە و فێرکاری ئازادن. ئازادیی فێرکاری (وانەوتنەوە) کەس لە ئەرکی ئەمەکی بۆ دەستوور نابەخشێت.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
هاوسەرگیری و خێزان · مافی منداڵان و دایکانEhe — Familie — Kinder
(1)هاوسەرگیری و خێزان لە ژێر پاراستنی تایبەتی سیستەمی دەوڵەتدان.
(2) چاودێری و پەروەردەکردنی منداڵان مافێکی سروشتیی دایک و باوکانە و ئەو ئەرکە لە پێشینەیەیە کە لە ئەستۆیاندایە. کۆمەڵگەی دەوڵەتی چاودێریی ئەنجامدانی ئەم ئەرکە دەکات.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(3) مافی پێکهێنانی ڕێکخراو بۆ پاراستن و برەودان بە مەرجەکانی کار و ئابووری (وەک سەندیکاکان)، بۆ هەموو کەسێک و بۆ هەموو پیشەیەک مسۆگەر کراوە. ئەو ڕێککەوتنانەی، کە هەوڵ بۆ سنووردارکردن یان ڕێگری لەم مافە دەدەن، پووچەڵن، و ئەو ڕێکارانەی بۆ ئەم مەبەستە دەگیرێنە بەر، نایاسایین.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
نهێنیی نامە، پۆست و پەیوەندییەکانBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1)نهێنیی نامە، هەروەها نهێنیی پۆست و پەیوەندییەکان (تەلەفۆن و ئینتەرنێت)، پێشێل نەکراون.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
پێشێل نەکردنی شوێنی نیشتەجێبوونUnverletzlichkeit der Wohnung
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet (...) werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. (...)
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. (...)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung (...) getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte sichergestellt ist. (...)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
لەدەستدانی مافە بنەڕەتییەکانVerwirkung von Grundrechten
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
سنووردارکردنی مافە بنەڕەتییەکان · ڕێگەی یاساییEinschränkung der Grundrechte — Rechtsweg
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. (...)
II · ساختاری دەوڵەت · هەڵبژێردراوەکان Struktur des Staates · Ausgewählte Artikel
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
گۆڕینی یاسای بنەڕەتی · فرمانی هەمیشەییÄnderung des Grundgesetzes — Ewigkeitsklausel
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
⚖ Wichtiger Hinweis:
Diese Sorani-Übersetzung dient ausschließlich dem Sprachstudium und der Förderung der politischen Bildung kurdischer Lernender. Rechtlich verbindlich ist allein der deutsche Originaltext des Grundgesetzes in seiner aktuellen amtlichen Fassung (Bundesgesetzblatt). Für offizielle juristische Zwecke wende dich bitte an bundestag.de oder gesetze-im-internet.de. Diese Lese-Ausgabe umfasst die Präambel, alle 19 Grundrechte-Artikel sowie Art. 20 (Verfassungsgrundsätze) und Art. 79 (Ewigkeitsklausel) — die für das C1-Sprachverständnis und das Modul «Menschenrechte und Recht» zentralen Texte.