Für wen ist diese Seite?
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einem Studienabschluss außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz (Drittstaat), die sich noch im Ausland befinden und in Deutschland zahnärztlich arbeiten möchten. Dafür ist eine staatliche Erlaubnis nötig:
Approbation
Die unbefristete, unbeschränkte Erlaubnis, in ganz Deutschland als Zahnärzt:in zu arbeiten. Ziel des Verfahrens.
Berufserlaubnis
Eine befristete, eingeschränkte Erlaubnis — als Zwischenschritt möglich, bis die Approbation erteilt wird.
Bei einem Drittstaats-Abschluss wird zunächst die Gleichwertigkeit zur deutschen zahnärztlichen Ausbildung geprüft.
Voraussetzungen im Überblick
- Abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin mit Berufsberechtigung im Herkunftsland.
- Gleichwertigkeit der Ausbildung — über die Gleichwertigkeitsprüfung oder die Kenntnisprüfung.
- Deutschkenntnisse: allgemeinsprachlich B2 und fachsprachlich C1-Niveau (Fachsprachprüfung).
- Gesundheitliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit/Würdigkeit (ärztliche Bescheinigung, Führungszeugnis).
- Für die Berufsausübung: passender Aufenthaltstitel bzw. Visum (siehe unten).
Die zwei Wege zur fachlichen Anerkennung
1. Gleichwertigkeitsprüfung
Prüfung anhand der Unterlagen, ob die Ausbildung wesentlich gleichwertig ist — ohne Prüfung. Ist sie gleichwertig und vollständig belegt, kann direkt die Approbation erteilt werden.
2. Kenntnisprüfung
Bei wesentlichen Unterschieden. Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil und weist die zahnärztlichen Kenntnisse nach.
Sprachnachweise
Allgemeinsprache: B2Fachsprache: C1-Niveau
Neben dem B2-Nachweis ist die Fachsprachprüfung (C1-Niveau, von der Zahnärztekammer/zuständigen Stelle) verpflichtend — sie prüft die zahnmedizinische Kommunikation (Anamnese, Aufklärung, Befund/Dokumentation).
Welche Unterlagen müssen nachgereicht werden?
Die genaue Liste legt die Approbationsbehörde des Bundeslandes fest. Üblich sind:
- Antragsformular der zuständigen Behörde.
- Reisepass und Geburtsurkunde; bei Namensänderung z. B. Heiratsurkunde.
- Studien-/Diplomnachweis mit Fächer- und Stundenübersicht — beglaubigte Kopie.
- Nachweis der Berufsberechtigung im Herkunftsland.
- Tabellarischer Lebenslauf; ggf. Nachweise über Berufstätigkeit.
- Führungszeugnis (meist nicht älter als 3 Monate).
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung.
- Erklärung über laufende Strafverfahren / kein Berufsverbot.
- Sprachnachweise (B2) und — sobald vorhanden — die Fachsprachprüfung.
Wichtig: Alle fremdsprachigen Dokumente brauchen eine beglaubigte deutsche Übersetzung; teils ist eine Apostille/Legalisation nötig.
Verfahren Schritt für Schritt (aus dem Ausland)
- Bundesland wählen — dort ist die Approbationsbehörde zuständig.
- Kostenlos beraten lassen — ZSBA, IQ-Netzwerk, ProRecognition.
- Unterlagen sammeln — beschaffen, beglaubigen, übersetzen.
- Antrag stellen bei der Approbationsbehörde des Ziel-Bundeslandes.
- Visum beantragen — § 16d AufenthG bei der deutschen Auslandsvertretung.
- Einreisen & Prüfungen — B2 + Fachsprachprüfung, bei Bedarf die Kenntnisprüfung.
- Approbation erhalten (oder zunächst Berufserlaubnis) — und arbeiten.
Visum & Einreise (§ 16d AufenthG)
Das Visum nach § 16d AufenthG erlaubt einen Aufenthalt von bis zu 18 Monaten für Anerkennungsmaßnahmen, verlängerbar um bis zu einem Jahr zur Arbeitssuche. Voraussetzung u. a.: gesicherter Lebensunterhalt und meist ein B2-Sprachnachweis. Mehr: Aufenthaltstitel-Übersicht.
Unterstützung, Förderung & Anlaufstellen
- Kostenlose Beratung: ZSBA, IQ-Netzwerk, ProRecognition (im Ausland).
- Anerkennungszuschuss (f-bb) — einkommensabhängig für Übersetzungen, Prüfungen, Reisen.
- Anerkennungsfinder findet die zuständige Stelle.
Hinweis: Allgemeiner Überblick, keine Rechts-/Behördenberatung. Verfahren, Fristen und Unterlagen unterscheiden sich je nach Bundesland und können sich ändern. Maßgeblich ist die zuständige Approbationsbehörde Ihres Ziel-Bundeslandes. (Stand der Recherche: Juni 2026.)
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