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Integration · Anerkennung in der Pflege

Als Pflegefachkraft nach Deutschland — Anerkennung aus dem Ausland دانپێدانان بۆ پەرستاران

Für wen ist diese Seite?

Für Pflegekräfte, die ihre Ausbildung außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz (in einem Drittstaat) gemacht haben, sich noch im Ausland befinden und in Deutschland in der Pflege arbeiten möchten. Um den geschützten Beruf Pflegefachfrau / Pflegefachmann auszuüben, brauchen Sie die staatliche Anerkennung Ihres Abschlusses (Berufszulassung).

Gute Nachricht: Pflege ist ein Mangelberuf. Viele Arbeitgeber und Agenturen übernehmen einen großen Teil des Verfahrens, der Anpassungslehrgang kann oft zu bis zu 100 % über die Agentur für Arbeit / das Jobcenter gefördert werden, und die Einreise kann schon vor dem Abschluss des Verfahrens erfolgen.

Voraussetzungen im Überblick

  • Abgeschlossene Pflegeausbildung im Herkunftsland (Kranken-, Gesundheits- oder Altenpflege) mit Berufsberechtigung dort.
  • Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung — festgestellt durch die Anerkennungsbehörde.
  • Deutschkenntnisse: für den Einstieg/die Ausgleichsmaßnahme meist B1, für die endgültige Anerkennung B2 (allgemein bzw. „Deutsch für den Beruf Pflege").
  • Gesundheitliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit (ärztliche Bescheinigung, Führungszeugnis).
  • Für die tatsächliche Tätigkeit: ein passender Aufenthaltstitel bzw. Visum (siehe „Visum & Einreise"). Hilfreich: ein Arbeits- oder Praktikumsvertrag mit einer Klinik/Pflegeeinrichtung.

So läuft die Anerkennung

Die Anerkennungsbehörde prüft Ihre Unterlagen und vergleicht Ihre Ausbildung mit der deutschen (Gleichwertigkeitsprüfung). Es gibt zwei mögliche Ergebnisse:

Volle Gleichwertigkeit

Ihre Ausbildung ist gleichwertig → Sie erhalten direkt die Anerkennung als Pflegefachfrau/-mann (sobald auch die Sprache nachgewiesen ist).

Defizitbescheid

Bei wesentlichen Unterschieden bekommen Sie einen Bescheid, der genau festlegt, welche Theorie-/Praxisstunden fehlen. Dann gleichen Sie diese aus — über einen der zwei Wege unten.

Bei Defiziten: Sie haben die Wahl

Anpassungslehrgang

Begleiteter Lehrgang mit Theorie und Praxis in einer Einrichtung (oft etwa Theorie + mehrere Monate Praxis; Dauer je nach Bescheid). Abschluss = Anerkennung.

Kenntnisprüfung

Eine praktische und mündliche Prüfung, die zeigt, dass Ihr Wissen dem deutschen Abschluss entspricht. Schneller, aber prüfungsintensiv.

Beides führt zur vollen Berufszulassung. Welcher Weg besser passt, hängt von Bescheid, Vorerfahrung und Angebot vor Ort ab — die Beratungsstellen (unten) helfen bei der Entscheidung.

Sprachnachweise

Einstieg / Ausgleichsmaßnahme: B1Endgültige Anerkennung: B2

In den meisten Bundesländern ist für die Urkunde (endgültige Anerkennung) ein B2-Nachweis nötig; ins Verfahren bzw. in den Anpassungslehrgang kann man oft schon mit B1 starten. Anerkannt sind Zertifikate von telc, Goethe-Institut, ÖSD, ECL, TestDaF — teils gibt es spezielle Prüfungen „Deutsch für den Beruf Pflege" (z. B. telc B1·B2 Pflege).

Welche Unterlagen müssen nachgereicht werden?

Die genaue Liste legt die zuständige Stelle des Bundeslandes fest. Üblich sind:

  • Antragsformular der zuständigen Anerkennungsbehörde.
  • Identitätsnachweis (Reisepass) und Geburtsurkunde; bei Namensänderung z. B. Heiratsurkunde.
  • Ausbildungsnachweis / Diplom mit Stunden- und Fächerübersicht (Theorie und Praxis) — beglaubigte Kopie.
  • Nachweis der Berufsberechtigung im Herkunftsland (Registrierung/Lizenz).
  • Tabellarischer Lebenslauf und Nachweise über Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse).
  • Führungszeugnis (Herkunftsland, ggf. Deutschland) — meist nicht älter als 3 Monate.
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung.
  • Sprachnachweis (B1/B2 je nach Verfahrensschritt).
  • Hilfreich: Arbeits- oder Praktikumsvertrag bzw. Zusage einer Einrichtung.
Wichtig: Alle fremdsprachigen Dokumente brauchen eine beglaubigte deutsche Übersetzung durch eine:n vereidigte:n Übersetzer:in; teils ist eine Apostille/Legalisation der Originale nötig.

Verfahren Schritt für Schritt (aus dem Ausland)

  1. Bundesland wählen — dort ist die Anerkennungsbehörde zuständig (z. B. Landesamt für Pflege, Regierungspräsidium o. Ä.).
  2. Kostenlos beraten lassen — ZSBA, IQ-Netzwerk oder ProRecognition (siehe unten). Oft hilft auch der künftige Arbeitgeber/eine Agentur.
  3. Unterlagen sammeln — beschaffen, beglaubigen, ins Deutsche übersetzen lassen.
  4. Antrag auf Anerkennung stellen bei der zuständigen Stelle des Ziel-Bundeslandes.
  5. Bescheid abwarten — volle Gleichwertigkeit oder Defizitbescheid (mit Wahl: Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung).
  6. Visum beantragen — z. B. § 16d AufenthG zur Anerkennung; mit Arbeitsplatz auch das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a).
  7. Einreisen, Ausgleichsmaßnahme + B2 abschließen → Anerkennung erhalten und als Pflegefachkraft arbeiten.

Visum & Einreise

Für die Einreise zur Anerkennung gibt es das Visum nach § 16d AufenthG (bis zu 18 Monate, verlängerbar). Mit einem konkreten Arbeitsvertrag kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a) genutzt werden, das die Arbeitgeberseite in Deutschland einleitet und das Verfahren deutlich verkürzt. Voraussetzung sind u. a. gesicherter Lebensunterhalt und der jeweils geforderte Sprachnachweis.

Mehr zum Aufenthaltsrecht: Aufenthaltstitel-Übersicht.

Was gibt es dafür? — Unterstützung & Förderung

Kostenlose Beratung

  • Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) — begleitet Fachkräfte aus dem Ausland durch das ganze Verfahren.
  • IQ-Netzwerk „Integration durch Qualifizierung" — kostenlose Beratungsstellen in ganz Deutschland.
  • ProRecognition — Beratung bereits im Ausland (über die deutschen Auslandshandelskammern).
  • „Anerkennungsfinder" auf anerkennung-in-deutschland.de — findet zuständige Stelle und Unterlagen.

Finanzielle Förderung

  • Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit / des Jobcenters — kann die Kosten des Anpassungslehrgangs bis zu 100 % übernehmen.
  • Anerkennungszuschuss (über das f-bb) — einkommensabhängig für Übersetzungen, Beglaubigungen, Prüfungs- und Reisekosten.
  • Viele Arbeitgeber/Kliniken übernehmen Verfahren, Umzug und teils Sprachkurse.
Hinweis: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Behördenberatung. Verfahren, Fristen, Sprachniveau und Unterlagenliste unterscheiden sich je nach Bundesland und können sich ändern. Maßgeblich ist immer die zuständige Anerkennungsbehörde Ihres Ziel-Bundeslandes. Bitte prüfen Sie die aktuellen Angaben über die oben verlinkten offiziellen Stellen. (Stand der Recherche: Juni 2026.)

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