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Integration · Anerkennung & Approbation

Als Apothekerin oder Apotheker nach Deutschland — Approbation aus dem Ausland ئەپرۆباسیۆن بۆ دەرمانسازان

Für wen ist diese Seite?

Für Apothekerinnen und Apotheker, die ihr Pharmaziestudium außerhalb der EU/des EWR/der Schweiz (in einem Drittstaat) abgeschlossen haben, sich noch im Ausland befinden und in Deutschland in einer Apotheke arbeiten möchten. Um den Beruf auszuüben, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis:

Approbation

Die unbefristete, unbeschränkte Erlaubnis, in ganz Deutschland als Apotheker:in zu arbeiten. Ziel des Verfahrens.

Berufserlaubnis

Eine befristete, eingeschränkte Erlaubnis — als Zwischenschritt möglich, bis die Approbation erteilt wird.

Bei einem Drittstaats-Abschluss wird zunächst geprüft, ob die Ausbildung „gleichwertig" zur deutschen Apothekerausbildung ist (siehe unten).

Voraussetzungen im Überblick

  • Abgeschlossenes Pharmaziestudium mit Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsland.
  • Gleichwertigkeit der Ausbildung — festgestellt über die Gleichwertigkeitsprüfung oder die pharmazeutische Kenntnisprüfung.
  • Deutschkenntnisse: allgemeinsprachlich mindestens B2 und fachsprachlich auf C1-Niveau (Fachsprachprüfung).
  • Gesundheitliche Eignung (ärztliche Bescheinigung) und persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, kein Berufsverbot).
  • Für die tatsächliche Berufsausübung: ein passender Aufenthaltstitel bzw. Visum (siehe „Visum & Einreise").

Die zwei Wege zur fachlichen Anerkennung

1. Gleichwertigkeitsprüfung

Die Behörde vergleicht Ihre Ausbildung anhand der Unterlagen mit der deutschen. Bestehen keine wesentlichen Unterschiede und sind die Unterlagen vollständig, kann direkt die Approbation erteilt werden.

2. Pharmazeutische Kenntnisprüfung

Bei wesentlichen Unterschieden. Geprüft werden Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie eines der Fächer, in denen ein wesentlicher Unterschied festgestellt wurde.

Sprachnachweise

Allgemeinsprache: B2Fachsprache: C1-Niveau

Neben einem B2-Nachweis ist die Fachsprachprüfung (C1-Niveau) nötig — sie wird je nach Bundesland von der Apothekerkammer bzw. der zuständigen Behörde abgenommen und prüft die pharmazeutische Kommunikation (Beratungsgespräch, Fachgespräch, schriftliche Dokumentation). Die Einladung zur Fachsprachprüfung erfolgt meist nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Stelle.

Welche Unterlagen müssen nachgereicht werden?

Die genaue Liste legt die zuständige Behörde des Bundeslandes fest. Üblich sind:

  • Antragsformular der zuständigen Stelle (z. B. Landesprüfungsamt / Apothekerkammer / Bezirksregierung).
  • Identitätsnachweis (Reisepass) und Geburtsurkunde; bei Namensänderung z. B. Heiratsurkunde.
  • Studien-/Diplomnachweis mit Fächer- und Stundenübersicht (Ausbildungsgang, Dauer, Inhalte) — beglaubigte Kopie.
  • Nachweis der Berufsberechtigung im Herkunftsland (Approbation/Registrierung dort).
  • Tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Auflistung; ggf. Nachweise über Berufstätigkeit.
  • Führungszeugnis (Herkunftsland, ggf. Deutschland) — meist nicht älter als 3 Monate.
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung.
  • Erklärung über laufende Strafverfahren / dass kein Berufsverbot besteht.
  • Sprachnachweise (B2) und — sobald vorhanden — die bestandene Fachsprachprüfung.
Wichtig: Alle fremdsprachigen Dokumente brauchen eine beglaubigte deutsche Übersetzung durch eine:n vereidigte:n Übersetzer:in; teils ist eine Apostille/Legalisation der Originale nötig.

Verfahren Schritt für Schritt (aus dem Ausland)

  1. Bundesland wählen — dort ist die Approbationsbehörde (Landesprüfungsamt / Apothekerkammer / Bezirksregierung) zuständig.
  2. Kostenlos beraten lassen — ZSBA, IQ-Netzwerk oder ProRecognition (siehe unten).
  3. Unterlagen sammeln — beschaffen, beglaubigen, ins Deutsche übersetzen lassen.
  4. Antrag stellen bei der zuständigen Stelle des Ziel-Bundeslandes (Gleichwertigkeits-/Approbationsantrag).
  5. Visum beantragen — bei der deutschen Auslandsvertretung das Visum nach § 16d AufenthG.
  6. Einreisen & Prüfungen — B2 + Fachsprachprüfung, bei Bedarf die pharmazeutische Kenntnisprüfung.
  7. Approbation erhalten (oder zunächst Berufserlaubnis) — und als Apotheker:in arbeiten.

Visum & Einreise (§ 16d AufenthG)

Für die Einreise zur Anerkennung gibt es das Visum nach § 16d AufenthG: Aufenthalt von bis zu 18 Monaten für Prüfungen, Anpassungsmaßnahmen und Sprachkurse, nach erfolgreichem Abschluss um bis zu einem Jahr zur Arbeitssuche verlängerbar. Voraussetzung sind u. a. gesicherter Lebensunterhalt und meist bereits ein B2-Sprachnachweis.

Mehr zum Aufenthaltsrecht: Aufenthaltstitel-Übersicht.

Was gibt es dafür? — Unterstützung & Förderung

Kostenlose Beratung

  • Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) — begleitet durch das gesamte Verfahren.
  • IQ-Netzwerk „Integration durch Qualifizierung" — kostenlose Beratungsstellen in ganz Deutschland.
  • ProRecognition — Beratung bereits im Ausland (über die deutschen Auslandshandelskammern).
  • „Anerkennungsfinder" auf anerkennung-in-deutschland.de — findet die zuständige Stelle und die Unterlagen.

Finanzielle Förderung

  • Anerkennungszuschuss (über das f-bb) — einkommensabhängig für Übersetzungen, Beglaubigungen, Prüfungs- und Reisekosten.
  • Förderung über Agentur für Arbeit / Jobcenter ist je nach Lage ebenfalls möglich.
Hinweis: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Behördenberatung. Verfahren, Fristen und Unterlagenliste unterscheiden sich je nach Bundesland und können sich ändern. Maßgeblich ist immer die zuständige Approbationsbehörde Ihres Ziel-Bundeslandes (z. B. in Niedersachsen das Landesprüfungsamt bei der Apothekerkammer Niedersachsen). Bitte prüfen Sie die aktuellen Angaben über die oben verlinkten offiziellen Stellen. (Stand der Recherche: Juni 2026.)

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